Die zusätzlichen Kosten für diese Masken sind für Hartz IV-Empfänger oder Sozialhilfeempfänger schwer zu
schultern, zumal diese Position nicht im Regelsatz vorgesehen ist. Jedoch handelt es sich hierbei nach
überwiegender Auffassung um einen Sonderbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II bzw. eine Abweichung vom Regelsatz
für Sozialhilfebezieher.
Das Bundesverfassungsgericht hat auch bereits entschieden, dass solche Bedarfe von Jobcenter/Sozialamt
zu übernehmen sind. Deswegen sollten Sie jetzt schnell handeln und einen entsprechenden Antrag auf
Kostenübernahme beim Jobcenter/Sozialamt stellen! Wir haben einen entsprechenden Antrag für Sie vorbereitet,
in dem alles enthalten ist. Hierzu müssen Sie nur das nachfolgende Formular ausfüllen, den Antrag
unterschreiben und umgehend bei dem für Sie zuständigen Jobcenter bzw. Sozialamt einreichen.
Und nun hat auch das Sozialgericht Karlsruhe entschieden, dass ein entsprechender Anspruch für die Anschaffung
von 20 Schutzmasken wöchentlich besteht, so dass pro Person ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 129 EUR monatlich
vom Jobcenter bzw. Sozialamt zu zahlen ist!
Sichern Sie sich also ihren Anspruch und stellen Sie noch heute einen Antrag! Unser Antrags-Generator steht bereit:
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Fachanwalt für Sozialrecht | Diplom-Verwaltungswirt
Kein Geld für teure FFP2-Schutzmasken? Bezieher von Hartz-IV, ALG-2 oder Grundsicherung? Wir helfen Ihnen!
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Nutzen Sie unseren Generator um den Antrag zu erstellen. Den fertigen Antrag im PDF-Format senden wir Ihnen per eMail. Dieser muss dann nur noch ausgedruckt und unterschrieben werden.
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Ablehnungsbescheid hochladen:
Sie haben auf ihren Antrag einen Ablehnungsbescheid erhalten? Kein Problem, wir kümmern uns darum! Bitte fotografieren Sie den Bescheid ab und übermitteln Sie uns diesen.
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Noch Fragen? So können Sie uns erreichen:
Telefon: 0611-7247541
Telefax: 0611-7247581
eMail: info@ra-wallbruch.de
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